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Gemeinde Flums

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Rathaus

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Soziales

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Alimentenbevorschussung / Inkassohilfe

Die Sozialhilfe gewährt unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe oder Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die …
Die Sozialhilfe gewährt unmündigen und mündigen Kindern unentgeltlich Inkassohilfe oder Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen.

Die Abteilung Soziales hilft dem obhutsberechtigten Elternteil, dem mündigen Kind und dem geschiedenen Ehegatten beim Einfordern der Unterhaltsbeiträge. Sie orientiert über die rechtlichen Möglichkeiten und schöpft diese gegebenenfalls im Interesse der Anspruchsberechtigten aus.

Die Alimentenbevorschussung verhilft Kindern zu den ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträgen, wenn diese vom Unterhaltspflichtigen nicht bezahlt werden. Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge für den alleinerziehenden Elternteil werden nicht bevorschusst.

Für nicht vorschussberechtigte Unterhaltsbeiträge sowie Kinderzulagen kann das Alimenteninkasso (unentgeltliche Inkassohilfe) beansprucht werden.

Arbeitslosenunterstützung

Nutzen Sie für die Anmeldung beim RAV die eServices «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (RAV)». Bei Fragen hilft Ihnen die Arbeitslosenversicherung des Kantons St.Gallen gerne weiter. B…

Nutzen Sie für die Anmeldung beim RAV die eServices «Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (RAV)».

Bei Fragen hilft Ihnen die Arbeitslosenversicherung des Kantons St.Gallen gerne weiter. Bitte schildern Sie Ihr Anliegen im Kontaktformular Arbeitslosenversicherung | sg.ch.
Viele Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Kantons unter Arbeitslos und Arbeit finden | sg.ch."

Asylwesen

Die Gemeinden sind verpflichtet, gemäss einem speziellen Verteilschlüssel Asylsuchende unterzubringen und zu betreuen.
Die Gemeinden sind verpflichtet, gemäss einem speziellen Verteilschlüssel Asylsuchende unterzubringen und zu betreuen.

Finanzielle Sozialhilfe

Einwohnerinnen und Einwohner in einer finanziellen Notsituation können sich an die Sozialhilfe wenden. Diese leistet die notwendige Hilfe. Wer demnach für seinen Lebensunterhalt und den …
Einwohnerinnen und Einwohner in einer finanziellen Notsituation können sich an die Sozialhilfe wenden. Diese leistet die notwendige Hilfe. Wer demnach für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufzukommen vermag, kann um Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe nachsuchen. Es gilt, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten.

Betroffene Personen berät die Sozialhilfe mit der erforderlichen Diskretion und hilft ihnen, Notsituationen zu überbrücken.

Kindes- und Erwachsenenschutz

Menschen können aus geistigen, körperlichen oder gesundheitlichen Gründen überfordert sein, ihre finanziellen oder sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln oder eine vertrauenswürdige …
Menschen können aus geistigen, körperlichen oder gesundheitlichen Gründen überfordert sein, ihre finanziellen oder sonstigen Angelegenheiten selbst zu regeln oder eine vertrauenswürdige Person damit zu betrauen. Ihnen kann mit Dienstleistungen des Kindes- und Erwachsenenschutzes geholfen werden.

Dazu zählen:
•Persönlichkeits- und Sozialabklärung bei gefährdeten Kindern und Jugendlichen
•Beraten und Ermahnen von Eltern und Kindern
•Sozialberichte zur Kinderzuteilung bei Ehescheidung und -trennung
•Anordnen von Kindesschutzmassnahmen
•Schutz von gefährdetem Kindesvermögen (Überwachung oder Entzug der elterlichen Kindesvermögensverwaltung, Sicherstellung des Kindesvermögens, Verwaltungsbeistandschaft)
•Bewilligen von Pflegeverhältnissen für Kinder
•Anordnen von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder von Suchthilfemassnahmen für Erwachsene
•Anordnen von fürsorgerischen Freiheitsentziehungen für Unmündige und Erwachsene (Unterbringen in einer Klinik, einem Heim oder einer Anstalt)

Für den Kindes- und Erwachsenenschutz ist eine regionale Behörde zuständig, und zwar

Soziale Dienste Sarganserland
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Ragazerstrasse 9
7320 Sargans
Telefon 081 725 85 70
Fax 081 725 85 74
E-Mail mail@kesb-sl.ch
Homepage: www.sd-sargans.ch

Sozialversicherungen

Die AHV-Gemeindezweigstelle ist für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA). Sie berät Sie…
Die AHV-Gemeindezweigstelle ist für Sie in allen Sozialversicherungsfragen die Anlaufstelle und das Bindeglied zur Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA).

Sie berät Sie gerne über Ihre Rechten und Pflichten als Arbeitgebende, als selbstständigerwerbende Personen oder als Arbeitnehmer. Sie nimmt Ihre Anmeldungen entgegen und ist Ihnen auch behilflich, wenn es darum geht, Rentenleistungen geltend zu machen. Sie können bei unserer Zweigstelle sämtliche Meldeformulare und Merkblätter über die folgenden Zweige der Sozialversicherungen beziehen:

•AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
•IV (Invalidenversicherung)
•EO (Erwerbsersatzordnung)
•FAK (Familienausgleichskasse)
•FLG (Familienzulagen in der Landwirtschaft)
•Mutterschaftsentschädigung
•Prämienverbilligung

Denken Sie bitte daran, dass für eine rechtzeitige Auszahlung der AHV-Renten eine frühzeitige Anmeldung der Rentenberechtigten erforderlich ist.

Wenn die Renten der AHV oder der IV und allfällige weitere Einkünfte nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen, richtet der Kanton Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen) aus. Falls Sie eine Rente der AHV oder IV beziehen, berechnet die Zweigstelle für Sie, ob Sie aufgrund der Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Zusatzleistungen haben.

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