Die politische Gemeinde führt zur Mitwirkung beim Vollzug der Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern ein Gemeindesteueramt. Das Gemeindesteueramt führt nach den Weisungen und Vorgaben des kantonalen Steueramtes das Steuerregister, bereitet die Veranlagungen administrativ vor und nach und bezieht die im ordentlichen Verfahren veranlagten Steuern. Es kann bei der Veranlagung einfacher Fälle mitwirken.